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Auszüge aus dem "Teledienstegesetz" (TDG) der Bundesrepublik
Deutschland
enthalten im "Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und
Kommunikationsdienste" (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001. BGBl I, 3721
§2 Geltungsbereich (nur Absätze 1 und 3 wiedergegeben)
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von
kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder
teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
§6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.
25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABl. EG Nr.L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird,
Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche
Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden
ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §27a
des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz,
dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
§12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6
Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar
hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
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